D E U T S C H - H I S P A N I S C H E G
E S E L L S C H A F T E.V. |
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Stand
13. Juli 2017 |
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Deutsch-Hispanische
Gesellschaft e.V.
(gegründet am 29. September 1950 als Nachfolgegesellschaft der
Deutsch-Spanischen Gesellschaft e.V. von 1916)
Satzung
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 1982, geändert von den
Mitgliederversammlungen am 14. November 1996, am 04. November 1997, am 02. Juli
2001, am 07. Juli 2004 und am 13. Juli 2017.
§ 1 Name und Sitz
1)
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V.“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München. Er kann
mit anderen Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielsetzung Mitglied eines
Dachverbandes solcher -Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland sein.
2)
Die Errichtung von Zweigstellen in anderen deutschen Städten und in anderen Ländern
ist möglich.
§ 2 Vereinszweck
1)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung; ihre
Tätigkeit hat zum Ziel, die kulturellen, wirtschaftlichen und menschlichen
Beziehungen zwischen Deutschland
und der hispanischen Welt, also dem -spanisch-portugiesischen Sprachraum, enger
und vielfältiger zu gestalten. Der Satzungs-zweck
wird verwirklicht insbesondere durch
–
Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Art, z. B.
Vorträge oder Gesprächsrunden über Geschichte, Kultur, Geographie, über
gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Gegebenheiten der spanisch
und portugiesisch sprechenden Länder oder Veranstaltungen zur Pflege und zur
Auseinandersetzung mit dem Brauchtum und dem Liedgut des entsprechenden Sprachraums;
–
Vermittlung von Kontakten und Informationen zwischen den Angehörigen des
deutschen und des spanischen oder portugiesischen Sprachraums, z. B.
Organisation von Veranstaltungen zur Pflege der Sprachen und zur Förderung des
gegenseitigen Verstehens, insbesondere in Zusammenarbeit mit den in Deutschland
ansässigen Angehörigen des spanischen und
portugiesischen Sprachraums,
–
Zusammenarbeit mit den in Deutschland und in anderen
Ländern bestehenden Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
2)
Zum Vereinszweck gehören auch alle einschlägigen Maßnahmen, die das Präsidium
im Interesse der Gesellschaft für zweckmäßig erachtet.
3)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1)
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden,
die sich zu ihren Zielen bekennt.
2)
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung
erworben. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
3)
Glaubt das Präsidium, einem Aufnahmeantrag nicht entsprechen zu können, so hat
es das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß;
bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2)
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muß mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt
werden.
3)
Bei schwerem Verstoß eines Mitgliedes gegen die satzungsmäßigen Ziele der
Gesellschaft oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes kann das
Präsidium seinen Ausschluß
beschließen unter Berichterstattung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
4)
Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5)
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung von
Beiträgen oder Zuwendungen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen unter Berichterstattung
an die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsorgane
Organe der Gesellschaft sind
1) Die Mitgliederversammlung
2) Das Präsidium
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1)
Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist
vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Die Einladung muß
mindestens 14 Tage vor dem Termin mit der Mitteilung der Tagesordnung und einem
Hinweis auf § 10, Abs. 1 der Satzung an die letzte bekannte Anschrift abgesandt
werden.
2)
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens 8 Tage vor der Zusammenkunft schriftlich eingegangen sein.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1)
Der Präsident muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ein-berufen, wenn dies das Präsidium mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe der Gründe und des Zweckes der Versammlung schriftlich beantragt.
2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 7.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
A) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
2) die Entlastung des Präsidiums
3)
die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums
4)
die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
5)
die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums
6)
die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung der Gesellschaft
7)
die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die
nicht zu den laufenden Geschäften gehören, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt.
B)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Beschlußfassung
1)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig.
2)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechtes kann schriftlich übertragen werden. Es können bis zu drei Stimmen
bei einem anwesenden Mitglied vereinigt werden.
3)
Satzungsänderungen und Beschlüsse des im § 9, Ziffer 5, 6 und 7 angeführten
Inhalts bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im
übrigen faßt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, soweit nicht sonst in der Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
§ 11 Präsidium
1)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden
Präsidialmitglied, das auch als Schriftführer fungiert, dem Schatzmeister und
bis zu sechs weiteren Präsidialmitgliedern (Beisitzer).
2)
Die Mitglieder des Präsidiums werden in getrennten Wahlgängen ermittelt; die
Wahl der Beisitzer ist auch als Blockwahl möglich. Das Präsidium wird jeweils
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3)
Das Präsidium bestimmt die Organisation, die Richtlinien für die Durchführung
der Gesellschaftsaufgaben und führt die laufenden Geschäfte.
4)
Präsident, Vizepräsident, geschäftsführendes Präsidialmitglied und Schatzmeister
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft in der
Weise, daß je zwei Personen gemeinsam zeichnen.
5)
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist
beschluss-fähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident
oder der Vizepräsident oder das geschäftsführende Präsidialmitglied anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Tätigkeit des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Interesse der Gesellschaft
entstehende Auslagen werden ersetzt.
6) Die Haftung des Präsidiums richtet sich nach § 31 BGB.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnungen sind regelmäßig durch zwei Vereinsmitglieder zu prüfen,
die nicht dem Präsidium angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Präsidiums für jeweils ein Haushaltsjahr gewählt; dies gilt auch
für die für jeden Prüfer zu wählenden Stellvertreter.
§ 13 Kuratorium
1)
Zur Unterstützung der Arbeit der Gesellschaft kann ein Kuratorium gebildet
werden.
2)
Dem Kuratorium sollen vor allem Persönlichkeiten angehören, die aufgrund ihrer
Sachkenntnis und ihrer praktischen Erfahrung die Gesellschaftszwecke fördern
können und bereit sind, die Arbeit der Gesellschaft durch Rat und Tat zu
unterstützen.
3)
Das Kuratorium kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden benennen.
4)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium berufen bzw. abberufen.
§ 14 Beiträge
1) Das Präsidium bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
2) Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig.
§ 15 Auflösung der Gesellschaft –Vereinsvermögen
1)
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die
Mitgliederversammlung.
2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes wird das Vermögen der Gesellschaft an die Max-Planck-Gesellschaft
Göttingen/München übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
3)
Die Mitgliederversammlung kann die Übertragung des Vermögens auch an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft beschließen, die es für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
4)
Die Beschlüsse über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens dürfen nur nach
Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.
§ 16 Sonstiges
1) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
3)
Sollte der Registerrichter oder das Finanzamt Änderungen verlangen, so ist das
Präsidium ermächtigt, diese Änderungen ohne Befragung der Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
München, den 13.07.2017
Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V., München
Postfach 100 441 – 80078 München
info@deutsch-hispanisch.de,
www.deutsch-hispanisch.de